Vererben

Das Grundgesetz garantiert die Tes­tier­frei­heit: Durch Testament oder Erbvertrag kann jeder selbst bestimmen, wer sein Ver­mögen im To­des­fall erhält. Dabei muss sich der Erblasser nicht an die gesetzliche Erb­folge halten. Er kann zum Beispiel mit ihm nicht verwandte Per­so­nen als Erben ein­set­zen, die gesetzlichen Erbteile ab­än­dern und Ver­mächt­nisse oder Tes­ta­ment­svol­lstre­ckung anordnen. Diese Re­ge­lun­gen können durch Testament oder Erbvertrag getroffen werden.

Alle erbfolgerelevanten Urkunden werden bis Ende 2011 in den Tes­ta­ments­ver­zeich­nis0¡sen der Standesämter und ab 2012 im Zentralen Testamentsregister der Bun­des­no­tar­kam­mer (ZTR) registriert. Dadurch wird im Sterbefall gewährleistet, dass die Urkunde im Nach­lass­ver­fahren be­rü­cksich­tigt wird. Dadurch wird ver­fah­rensrechtlich gesichert, dass der in einer no­ta­ri­el­len Urkunde dokumentierte letzte Wille in die Tat umgesetzt wird.

Formen von letztwillige Verfügungen

Testament

Das Testament kann als Einzeltestament oder - von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner - als gemeinschaftliches Testament errichtet werden. Obwohl ein Testament auch eigenhändig - als ganz handschriftlich - verfasst werden kann, ist notarielle Beratung und Vorbereitung und dessen Beurkundung dringend zu empfehlen: E­i­gen­hän­dig errichtete Tes­ta­men­te enthalten nicht selten Unklarheiten oder Fehler, die später Anlass zu Streit geben. Auch andere Vor­sor­ge­ins­tru­men­te wie Vollmachten, Pflichtteilsansprüche und viele weitere As­pek­te müssen bei der Gestaltung einer Verfügung von Todes wegen beachtet werden. Diese wenigen Beispiele verdeutlichen die juristische Komplexität des Themas.

Erbvertrag

Der Erbvertrag ist eine in Vertragsform errichtete Ver­fü­gung von Todes wegen, an der mindestens zwei Vertragspartner be­tei­ligt sind. Er ist beurkundungsbedürftig. Anders als beim gemeinschaftlichen Tes­ta­ment können auch nicht miteinander ver­heiratete Personen einen Erbvertrag schließen. Der Erbvertrag ist im Vergleich zu notariellen gemeinschaftlichen Tes­ta­menten kostengünstiger, da er nicht in die besondere amtliche Verwahrung des Nachlassgerichts genommen werden muss.

Die in einem Erbvertrag getroffenen Ver­fü­gun­gen von Todes wegen können grund­sätzlich nur mit Zustimmung beider Ver­trags­partner geändert werden, nach dem Tode eines Vertragspartners ü­ber­haupt nicht mehr. Diese Bindung ist in vielen Fällen ein sinnvolles Mittel, den Nachlass im Sinne des zuerst Ver­ster­ben­den zu steu­ern. In einem Erbvertrag kann aber in weitem Umfang auch eine spätere einseitige Änderung der Verfügungen vorgesehen werden, sofern eine Bin­dungs­wir­kung gerade nicht gewollt ist. Der Erbvertrag ist also ein äußerst flexibles und individuelles Instrument, mit dem die Erbfolge op­timal an die Wünsche der Erblasser angepasst werden kann.

Gestaltungsinstrumente

Neben der Erbeinsetzung gibt es eine Vielzahl von Gestaltungsinstrumenten. Diese kombinieren wir Notare in unserer Be­ra­tungs- und Gestaltungspraxis in der Weise, dass Ihrem letzten Willen zu optimaler und rechtssicherer Geltung ver­hol­fen wird.

Vermächtnis

Sollen bestimmte Personen nicht Erbe werden, sondern beispielsweise nur einzelne Gegenstände aus dem Nachlass er­hal­ten, können Sie be­züg­lich dieser Gegenstände ein Vermächtnis anordnen. Der vermachte Gegenstand geht nicht sofort mit dem Ihrem Tod in das Eigentum des Bedachten über. Vielmehr muss der Erbe dem Bedachten den Ge­gen­stand he­raus­ge­ben.

Testamentsvollstreckung

Sie können durch Verfügung von Todes wegen Tes­ta­ment­s­voll­stre­ckung anordnen. Wenn nichts anderes bestimmt wird, hat der Tes­ta­mentsvollstrecker unter anderem die Aufgabe, den Nachlass in Besitz zu nehmen, Ihre letztwilligen Ver­fü­gun­gen zur Ausführung zu bringen und bei einer Erbengemeinschaft ggf. die Aus­ei­nan­der­set­zung unter den Erben vor­zu­neh­men. Die Anordnung einer Tes­ta­ments­voll­stre­ckung ist sinnvoll bei größeren Vermögen oder wenn zu erwarten ist, dass die Erben auf­grund von Minderjährigkeit, Unerfahrenheit oder aus medizinischen Gründen mit der Verwaltung des Nachlasses überfordert wären.

Benennung eines Vormunds

Die Eltern können für den Fall ihres Todes einen Vormund für ihr Kind benennen. Auch dies erfolgt durch Verfügung von Todes wegen.